§1
Geltungsbereich
(1)
Frank Seffers | er+ver2 (nachfolgend „Auftragnehmer“) erbringt gegenüber den Auftraggebern Leistungen im Bereich Consulting und Coaching, sowie Webdesign-Dienstleistungen. Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich jeweils aus dem konkreten Angebot inklusive der Leistungsbeschreibung. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Erbringung dieser Leistungen durch den Auftragnehmer.
(2)
Die nachstehenden unter Abschnitt 1 genannten AGB gelten ausschließlich und für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern, soweit keine abweichenden individualvertraglichen Regelungen schriftlich oder in Textform vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3)
Die in Abschnitt 1 enthaltenen Regelungen gelten für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge, unabhängig von der Art der geschuldeten Leistung. Die im Abschnitt 2 und 3 getroffenen Regelungen gelten lediglich für die dort genannten Vertragsarten.
Abschnitt 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1
Vertragsschluss, Leistungserbringung
(1)
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder sie erfolgen befristet. Dies gilt für alle Angebote des Auftragnehmers, etwaige Darstellungen auf der Webseite oder in Werbeunterlagen. Ein Vertrag über die Erbringung gegenseitiger Leistungen kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von dem Auftragnehmer zustande.
(2)
Maßgeblich für den Umfang, die Art und den Inhalt der Leistungen des Auftragnehmers sind der abgeschlossene Vertrag und die als verbindlich bezeichneten Unterlagen und sonstige Anlagen. Darüberhinausgehende Angaben sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.
(3)
Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität sowie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
(4)
Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen, bei der Erbringung der Leistungen Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Eine persönliche Leistungserbringung bestimmter Personen oder Mitarbeiter ist nicht geschuldet.
§2
Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
(1)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(2)
Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche weiter durch.
(3)
Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer hierzu eine gesonderte Beauftragung gegen zusätzliche Vergütung durch den Auftraggeber verlangen.
(4)
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
§3
Leistungstermine, Verzögerungen
(1)
Alle in den Angeboten und Verträgen aufgeführten Termine und Zeitangaben dienen lediglich Planungszwecken und sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in sonstiger Weise schriftlich als verbindlich vereinbart. Sofern das Projekt im zeitlichen Rahmen nicht abgeschlossen werden kann, werden sich die Vertragspartner rechtzeitig über eine Anpassung des Leistungsumfanges oder eine angemessene Verlängerung verständigen. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit, die eine Nichteinhaltung des zeitlichen Rahmens begründen könnten. Eine solche Mitteilung hat in Textform zu erfolgen.
(2)
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände (z.B. ohne Verschulden des Auftragnehmers eintretende Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfälle von Mitarbeitern, Hardware oder Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung.
(3)
Der Fertigstellungstermin gilt für den Auftragnehmer als nicht verbindlich, wenn er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Auftraggeber allein oder weit überwiegend zu vertreten hat. Entsprechend verlängert sich eine solche unverbindliche Leistungs- und Lieferfrist um die Dauer, in der der Auftragnehmer auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf eine Entscheidung des Auftraggebers zu einem Nachtragsangebot wartet.
(4)
Außer bei Zahlungspflichten gerät der Auftragnehmer nur in Verzug, soweit fest vereinbarte Termine schuldhaft überschritten werden oder Verzögerungen von dem Auftragnehmer zu vertreten sind und eine Mahnung von Seiten des Auftraggebers ausgesprochen wurde. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Vom Auftraggeber gesetzte Fristen für die Leistung oder Nacherfüllung müssen angemessen sein, sie dürfen in der Regel nicht kürzer als 10 Arbeitstage sein.
(5)
Wenn der Auftraggeber eine Projekt- oder Vertragsstörung zu vertreten hat, durch die zusätzliche Kosten und Aufwand verursacht werden, stellt der Auftragnehmer die Mehrkosten/den Mehraufwand gemäß der im Angebot ausgewiesenen Tages- und Stundensätze in Rechnung.
§4
Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1)
Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers bestimmt sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und den im Angebot enthaltenen Preise. Es wird bei der Erbringung von Webdesign-Dienstleistungen nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) und bei allen anderen Dienstleistungen auf Basis eines vereinbarten Festpreises. Die Modalitäten der Abrechnung richten sich nach der hierzu getroffenen vertraglichen Abrede. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist ausgeschlossen. Weitere Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
(2)
Die Abrechnung bei vereinbartem Festpreis erfolgt je nach Leistungsumfang entweder unmittelbar nach Abschluss der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer oder in Form von mit dem Kunden vereinbarten Zwischenabrechnungen (Abschlagsrechnungen). Die Abrechnung aller weiteren Leistungen, welche nach Zeitaufwand berechnet werden (beispielsweise Webdesign, technische Wartung und inhaltliche Pflege), erfolgt durch den Auftragnehmer monatlich, jeweils zu Beginn des Folgemonats für den jeweiligen Vormonat.
(3)
Die Abrechnung nach Zeitaufwand (Zeithonorar) erfolgt in 6-Minuten-Einheiten, das heißt, es wird für die Tätigkeit des Auftragnehmers mindestens eine Zeit-Einheit von sechs Minuten abgerechnet. Hierbei wird stichwortartig angegeben, welche Tätigkeiten durchgeführt worden sind. Die dieser Abrechnung zugrunde gelegte Vergütung wird im Vertrag zwischen den Parteien vereinbart.
(4)
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
(5)
Neben der Vergütung schuldet der Auftragnehmer den Ersatz etwaiger auftragsbezogener Auslagen. Diese sind dem Auftraggeber mit der Rechnung nachzuweisen. Vom Auftraggeber zu tragende Auslagen sind beispielsweise Mietkosten für Räume zur Durchführung von Beratungsleistungen und Coachings. Fahrtkosten, etwaige Hotelkosten des Auftragnehmers etc. werden, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, nicht gesondert als Auslagen in Rechnung gestellt, sondern sind bei der Abrechnung nach Festpreis in diesem bereits enthalten.
(6)
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
(7)
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(8)
Alle Beträge sind Nettobeträge, zu denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie etwaige Abgaben hinzuzurechnen sind. Soweit die Angebote sich an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB richten, werden die Preise als Bruttopreise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
(9)
Der Auftragnehmer kann im Fall des Zahlungsverzugs als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so kann ein Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend gemacht werden.
(10)
Der Auftragnehmer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen, der Auftraggeber einen niedrigeren (jedoch nicht unter dem gesetzlichen Verzugszinssatz nach Maßgabe des Absatzes 9). Befindet sich der Auftraggeber mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen und Leistungen mehr zu erbringen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Einstellung der Lieferungen und Leistungen schriftlich darauf hinweisen. Sollte der Auftraggeber wiederholt mit einer Zahlung in Verzug geraten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, etwaige zukünftige Leistungen nur Zug-um-Zug gegen vorab zu tätigende Zahlung des Auftraggebers zu erbringen.
§5
Mitwirkung des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere erteilt er dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und stellt alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und hierfür relevanten Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung, wobei der Auftragnehmer diese nach Maßgabe des § 8 vertraulich behandeln wird. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Leistungserbringung auftreten und die Leistungserbringung beeinträchtigen können.
(2)
Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner für den Auftragnehmer, der ermächtigt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Bei einer Änderung des Ansprechpartners hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zu informieren. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Ansprechpartners ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3)
Kommt der Auftraggeber den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen zurückzuhalten; sonstige Rechte von dem Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt. Leistet der Auftragnehmer dennoch, wird ein etwaig entstehender Mehraufwand entsprechend der im Angebot ausgewiesenen Tages- und Stundensätze in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben des Auftraggebers wiederholt werden müssen.
(4)
Umfassen die Aufgaben des Auftragnehmers Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten des Auftragnehmers sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus üblichen, maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
§6
Urheber- und Nutzungsrechte
(1)
An den für den Auftraggeber erstellten Arbeitsergebnissen (Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, sowie zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen, etc.) erhält der Auftraggeber das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, diese zu eigenen Zwecken, im eigenen Betrieb und in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Der Umfang der vertraglichen Nutzungsrechte ergibt sich bei den Arbeitsergebnissen aus der vertraglichen Bestimmung, dem vertraglich vereinbarten Zweck und aus der Eigenart der Arbeitsergebnisse. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber und berechtigt, die Arbeitsergebnisse und Unterlagen in jedweder Art und Weise zu nutzen und zu verwerten. Dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungs- oder sonstige Rechte hindern den Auftragnehmer vorbehaltlich der vertraglicher oder nachfolgender Vertraulichkeitsvereinbarungen gem. § 8 nicht, anlässlich der Durchführung des Vertrages gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges Know-how in Zukunft zu verwenden.
(2)
Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Auch alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers bzw. einer schriftlichen Vereinbarung. Die Verbreitung der Arbeitsergebnisse ist das Recht, diese der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Die vertragsmäßige Nutzung einer vom Auftragnehmer erstellten Webseite fällt in diesem Zusammenhang nicht unter die Verbreitung der Arbeitsergebnisse.
(3)
Der Auftraggeber darf Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftragnehmers an Dritte veräußern bzw. überlassen. Der Auftragnehmer wird die Erlaubnis erteilen, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Arbeitsergebnisse endgültig einstellt und keine Kopien zurückbehalten hat und wenn sich der Dritte dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergabe-Beschränkung verpflichtet. Der Auftraggeber überlässt dem Dritten sämtliche Datenträger, eine etwaige Dokumentation und sonstige Unterlagen betreffend die verkauften Arbeitsergebnisse im Original.
(4)
Der Auftragnehmer räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. Der Auftragnehmer kann die Einräumung der Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einem erheblichen Betrag und für einen Zeitraum von mehr als einem Monat in Zahlungsverzug gerät, die vorliegenden Nutzungsbedingungen nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht nach § 8 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr in Verzug auch ohne diese, nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf wird der Auftraggeber verkörperte Arbeitsergebnisse im Original und gegebenenfalls in Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Er wird auf Anforderung von dem Auftragnehmer die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern. Außer bei Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn Dritte auf die Arbeitsergebnisse zugreifen wollen; er wird Dritte auf die Rechtsinhaberschaft des Auftragnehmers und auf die gegebenenfalls nur bedingten und eingeschränkten eigenen Nutzungsrechte hinweisen.
§7
Haftung
(1)
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer für jede vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(2)
Die Haftung des Auftragnehmers und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftraggeber ist über die Maßgabe des Abs. 1 im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn nicht eine übernommene Garantie oder ein übernommenes Beschaffungsrisiko besteht oder Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3)
Schadensersatzansprüche wegen der wenigstens fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Übersteigt in dem vom Auftraggeber nachzuweisenden Schadensfall dieser den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, ist die Haftung des Auftragnehmers für einen einzelnen Schadensfall zusätzlich der Höhe nach auf den Betrag von maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
(4)
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für eine etwaige Haftung des Auftragnehmers für einen Datenverlust, eine Verletzung der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Integrität der Daten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer übermittelt hat, oder die im Rahmen des Vertrages ausgetauscht, gespeichert oder sonst verarbeitet werden. Eine Haftung für einen Datenverlust ist ferner dann generell ausgeschlossen, wenn und soweit eine Datensicherung durch den Auftraggeber unterblieben ist und eine Wiederherstellung aus einem Backup bei ordnungsgemäßer Datensicherung hätte erfolgen können. Im verbleibenden Haftungsfalle wird die Haftung für EDV-Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5)
Der Einwand eines Mitverschuldens bleibt vorbehalten.
(6)
Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(7)
Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht und von dem Auftragnehmer abgelehnt, so müssen sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren wurde eingeleitet.
(8)
Der Auftraggeber verzichtet auf etwaige Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Auftragnehmer nimmt diesen Verzicht an.
(9)
Liegt ein Leistungshindernis, welches die Verzögerung der Leistung nach Maßgabe des § 3 dieser AGB verursacht, allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, weil dieser etwa seine Pflichten zur Information und Kooperation aus dem Beratungsvertrag und/oder § 5 dieser AGB in einem für das Projekt wesentlichen Punkt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dasselbe gilt, sofern der Auftraggeber gegen die Pflicht zur Datensicherung verstoßen hat.
§8
Geheimhaltung, Verwahrung
(1)
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
Nicht von der Geheimhaltungsverpflichtung erfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder die ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind, oder zu deren Offenlegung ein Vertragspartner gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages hinaus.
§9
Vertragsende, Kündigung
(1)
Bei Dauerschuldverhältnissen ohne definiertes Vertragsende kann, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat schriftlich zum Monatsende unter Einhaltung der Schriftform kündigen.
(2)
Jeder Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, er das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, oder wenn ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird. Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden unzumutbar.
(3)
Das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§10
Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
(1)
Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen wurde.
(2)
Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung.
§11
Unterlagen des Auftragnehmers
Unterlagen des Auftragnehmers, wie Präsentationen, Prospekte oder Teile daraus dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch unbefugten Personen zugänglich gemacht werden. Alle Angaben und Abbildungen in Verkaufsunterlagen zu Strategien, Entwicklungen und Produktfunktionen, die Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck sind unverbindlich und werden, soweit nicht anders vereinbart, nicht Vertragsbestandteil. Änderungen an solchen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer ohne vorherige Ankündigung vor.
§12
Datensicherheit und Datenschutz
(1)
Die Parteien sichern sich zu, die anwendbaren Regeln des Datenschutzrechts einzuhalten. Auftragnehmer und Auftraggeber werden Informationen, Erkenntnisse und Material, welche aus der Geschäftsbeziehung resultieren, derartig verwahren und sichern, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte ausgeschlossen ist. Diese Sicherungspflicht bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.
(2)
Dem Auftraggeber ist bekannt und er ist damit einverstanden, dass im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen unternehmens- und personenbezogene Daten auf den Computersystemen des Auftragnehmers durch den Auftragnehmer gespeichert werden können. Weiterhin können für die ordnungsgemäße Abwicklung, Kontrolle und Abrechnung zusätzliche Informationen ausgewertet, gespeichert und auf Datenträgern gesichert werden.
(3)
In diesen Fällen ist der Abschluss eines gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrages (nachfolgend „AV“) erforderlich. Der AV wird vom Auftraggeber gestellt und vom Auftragnehmer inhaltlich ergänzt und angepasst. Der AV findet auf alle datenschutzrechtlich relevanten Leistungen des Auftragnehmers Anwendung. Er bildet die beim Auftragnehmer tatsächlich vorliegende Situation inklusive der beteiligten Unterauftragnehmer sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers präzise und vollständig ab.
(4)
Sollte die Verarbeitung vom Auftraggeber übermittelter personenbezogener Daten einwilligungspflichtig sein, trifft den Auftragnehmer für den Fall der Nichtbeachtung durch den Auftraggeber keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, seinen Pflichten gegenüber betroffenen Personen nachzukommen.
§13
Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen und Preise
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB, Preise sowie die Leistungsbeschreibungen dem technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fortschritt anzupassen.
(2)
Vorbehaltlich konkreterer Bestimmungen unter diesen Bedingungen, wird der Auftragnehmer beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und/oder der Preise dem Auftraggeber mindestens einen (1) Monat vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Dem Auftraggeber steht in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu. Erfolgt seitens des Auftraggebers innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung keine schriftliche Kündigung, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil und der Vertrag mit den geänderten Bedingungen fortgeführt. Der Auftragnehmer weist in seiner Mitteilung auf das Sonderkündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts hin.
§14
Sonstiges
(1)
Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des Auftraggebers dürfen bei dem Auftragnehmer für interne Zwecke gespeichert werden.
(2)
Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann selbst nur ausdrücklich und schriftlich von den Vertragspartnern aufgehoben werden. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per E-Mail. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
(3)
Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers. Sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
(4)
Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
Abschnitt 2: Webdesign-Dienstleistungen
§1
Geltungsbereich
Die unter diesem Abschnitt 2 getroffenen Regelungen gelten für alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Webdesign und technischer Wartung. Die Regelungen des Abschnittes 2 stehen neben den allgemein getroffenen vorangestellten Regelungen.
§2
Leistungserbringung
(1)
Die Erbringung von Webdesign-Dienstleistungen umfasst die Entwicklung von Konzepten für eine Webseite des Auftraggebers, sowie die Erstellung und, soweit vom Auftraggeber beauftragt, die technische Wartung und inhaltliche Pflege der Webseite.
(2)
Für den Umfang, die Art und die Qualität der Leistungen von dem Auftragnehmer sind neben dem abgeschlossenen Vertrag und den als verbindlich bezeichneten Projektunterlagen und sonstige Anlagen bei der Erbringung von Webdesign-Dienstleistungen auch ein etwaig erstelltes Pflichtenheft maßgeblich.
(3)
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, sowie die Erstellung der Webseite und sofern beauftragt laufende Wartung und inhaltliche Pflege der Webseite. Die Leistung des Auftragnehmers umfasst keine erfolgsabhängige Erstellung von Gutachten oder Produkten oder die Erstellung oder Änderung von EDV-Programmen. Der Auftragnehmer garantiert weder die EDV-technische Realisierbarkeit von Vorschlägen oder daraus abgeleiteten Maßnahmen noch übernimmt er die Verantwortung für die EDV-Umsetzung. Die Leistungen des Auftragnehmers bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
§3
Leistungspflichten
Zu den Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers gehören die laufende Beratung des Auftraggebers nach Maßgabe des nachfolgenden § 4 (Beratung), die gestalterischen Leistungen nach Maßgabe des nachfolgenden § 5 (Gestalterische Leistung), die Erstellung (Programmierung) der Webseite nach Maßgabe des nachfolgenden § 6 sowie sofern beauftragt technische Wartungsleistungen nach Maßgabe des nachfolgenden § 7 und inhaltliche Pflege nach Maßgabe des § 8.
§4
Beratung des Auftraggebers
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten der Webseite umfassend zu beraten. Bei der Beratung wird der Auftragnehmer berücksichtigen, welche Zielgruppen durch die Webseite angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Auftraggeber mit der Webseite insgesamt verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird der Auftragnehmer den Auftraggeber ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die der Auftragnehmer von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – zum Beispiel im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat.
(2)
Branchenspezifische Kenntnisse werden von dem Auftragnehmer nicht erwartet. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Webseite zählen.
§5
Gestalterische Leistungen
(1)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mehrere Alternativvorschläge für die grafische Gestaltung der Webseite zu erarbeiten. Dabei wird der Auftragnehmer – soweit vom Auftraggeber erwünscht – Vorgaben berücksichtigen, die sich aus dem Corporate Design des Auftraggebers ergeben.
(2)
Der Auftragnehmer wird für eine hohe gestalterische Qualität der Webseite Sorge tragen und dabei – im Rahmen der Vorgaben des Auftraggebers – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Bereich des Webdesigns und der allgemeinen Gebrauchsgrafik berücksichtigen.
§6
Erstellung der Webseite
(1)
Der Auftragnehmer nutzt zur Erstellung (Programmierung) der Webseite ein gängiges Content-Management-System.
(2)
Der Auftragnehmer wird mit dem Auftraggeber die Bildschirmauflösung sowie die Internet-Browser abstimmen, auf die die Webseite zu optimieren ist.
(3)
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber spätestens nach Fertigung eines ersten Entwurfes Vorschläge für die Titel der einzelnen Seiten der Webseite unterbreiten und einige Schlüsselworte zu den einzelnen Seiten sowie die Beschreibung der einzelnen Seiten zur Verfügung stellen (Titel, Keywords, Descriptions). Dabei wird der Auftragnehmer um eine Suchmaschinenoptimierung bemüht sein. Die Suchmaschinenoptimierung dient dazu, durch die Wahl geeigneter Titel, Keywords und Descriptions eine möglichst hohe Sichtbarkeit (Page Rank) bei Suchmaschinen (insbesondere Google) zu erzielen. Soweit sich Suchmaschinen auch auf andere Weise als durch Titel, Keywords, Descriptions beeinflussen lassen (insbesondere durch den Inhalt auf den einzelnen Seiten der Webseite und durch Verlinkungen), beschränken sich die Verpflichtungen des Auftragnehmers auf eine angemessene Beratung des Auftraggebers.
§7
Wartung
(1)
Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Wartung der Webseite umfasst die Verpflichtung zur Durchführung von Updates und Backups nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 2 (technische Wartung).
(2)
Der Auftragnehmer wird die Webseite mittels der Durchführung von Software-Updates aktualisieren und Backups durchführen.
(3)
Der Auftragnehmer wird die Gebrauchstauglichkeit der Webseite in angemessenen zeitlichen Abständen prüfen und etwaige Funktionsmängel beseitigen. Als Funktionsmängel gelten insbesondere gestörte Funktionalitäten wie beispielsweise funktionsuntüchtige Hyperlinks.
(4)
Supportdienstleitungen sind von der laufenden technischen Wartung nicht umfasst und im Einzelfall gesondert zu beauftragen. Ein zeitlicher begrenzter Support nach Übergabe der Webseite in den Livebetrieb kann im Einzelfall Gegenstand eines Angebots für Webdesign sein und richtet sich inhaltlich nach den Bestimmungen des Angebots.
§8
Inhaltliche Pflege
(1)
Die Verpflichtung zur inhaltlichen Pflege beinhaltet die Vornahme inhaltlicher Anpassungen und Aktualisierungen der Webseite auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers.
(2)
Als Aktualisierung gilt insbesondere die Einstellung neuer Texte und Grafiken in die Webseite bzw. der Austausch inhaltlicher Bestandteile durch neue Inhalte, sowie die Änderung der grafischen Gestaltung, der Strukturen und der Funktionalität der Webseite.
§9
Freigabe der Webseite
Sobald der Auftragnehmer die Webseite in einer Weise fertiggestellt hat, dass die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt sind, wird der Auftraggeber die fertiggestellte Webseite durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) für den Livebetrieb („Go Live“) freigeben. Mit der Freigabe der Webseite stimmt der Auftraggeber der auszugsweisen Wiedergabe der Webseite als Referenz zu Werbezecken des Auftragnehmers zu.
§10
Verantwortlichkeit für Inhalte
Für etwaige vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Dies gilt auch für solche Inhalte, wie z.B. eine Datenschutzerklärung und ein Impressum, die der Auftragnehmer, u.U. unter Nutzung gängiger Text-Generatoren, im Rahmen des Auftrags erstellt. Eine rechtliche Beratung zu solchen Inhalten/Texten durch den Auftragnehmer ist ebenfalls ausgeschlossen. Die inhaltliche und rechtliche Prüfung sämtlicher Inhalte/Texte obliegt dem Auftraggeber, insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen. Soweit Dritte den Auftragnehmer wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem Inhalt einer vom Auftragnehmer erstellten Webseite resultieren in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer von jeglicher Haftung freizustellen und dem Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die ihm wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
§11
Gewährleistung im Vertragsverhältnis mit Verbrauchern
(1)
Die Gewährleistung bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB richtet sich bei werkvertraglichen Leistungen, ausweislich des § 650 Abs. 2 BGB nach den §§ 327 ff BGB.
(2)
Soweit ein digitales Produkt nach § 327 e BGB mangelhaft ist, so kann der Verbraucher die Rechte aus § 327 i BGB geltend machen.
§12
Gewährleistung im Vertragsverhältnis mit Unternehmern
(1)
Für Vertragsverhältnisse mit Auftraggebern, welche Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, gelten bei werkvertraglichen Leistungen die nachfolgenden Vereinbarungen zur Gewährleistung.
(2)
Soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
(3)
Der Auftraggeber wird alle Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich untersuchen und auftretende Beratungsmängel schriftlich oder textförmlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.
(4)
Der Auftragnehmer kann Gewährleistung zunächst durch Nacherfüllung erbringen.
(5)
Falls die Nacherfüllung nach mehr als zwei Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Anschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Vertragskosten.
(6)
Im Falle einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber, soweit hierfür nach dem Gesetz eine Fristsetzung des Auftraggebers für die Leistung oder Nacherfüllung erforderlich und nicht im Einzelfall entbehrlich ist, dem Auftragnehmer die Beanstandung konkret benannt und die Vertragsverletzung konkret gerügt hat. Weiterhin muss der Auftraggeber zusammen mit der Fristsetzung angedroht haben, nach erfolglosem Fristablauf die Leistung des Auftragnehmers abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Reagiert der Auftragnehmer auf das Beseitigungsverlangen des Auftraggebers, um die Störung zu beseitigen, so wird der Auftraggeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der gesetzten Frist auf Anforderung des Auftragnehmers endgültig erklären, ob er am bestehenden Vertrag festhält.
(7)
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers beträgt ein (1) Jahr: bei Sachmängeln; bei Rechtsmängeln, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die gelieferten Arbeitsergebnisse herausverlangt werden kann, liegt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
Abschnitt 3: Consulting- und Coachingleistungen
§1
Leistungserbringung
(1)
Gegenstand des Auftrags im Bereich des Consultings und Coachings ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte, im Vertrag genauer bezeichnete Beratungstätigkeit von Genossenschaftsbanken bei ihren strategischen Entscheidungen. Darüber hinaus umfassen die vom Auftragnehmer im Rahmen des Coachings erbrachten Leistungen Beratungsleistungen mit einzelnen Mitarbeitern im Hinblick auf die Weiterentwicklung und Veränderung der einzelnen Mitarbeiter. Hierbei ist nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken oder die Erstellung oder Änderung von EDV-Programmen geschuldet. Der Auftragnehmer garantiert weder die EDV-technische Realisierbarkeit von Vorschlägen oder daraus abgeleiteten Maßnahmen noch übernimmt er die Verantwortung für die EDV-Umsetzung. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Der Auftrag kann abweichende Regelungen zur Begleitung der Umsetzung durch den Auftragnehmer enthalten.
(2)
Die genaue Bestimmung der Beratungsleistungen ergibt sich aus dem zwischen den Parteien zu schließenden Vertrag. Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber zu den im Vertrag vereinbarten Bereichen und wird dazu die vertraglich vereinbarten Beratungsleistungen erbringen. Dies können insbesondere die folgenden Leistungen sein:
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Status Quo Erhebung
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Begleitung strategischer Entscheidungen
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Begleitung der Umsetzung
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Kreditprozessoptimierung
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Prozessoptimierung im Allgemeinen
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Veränderungsbegleitung im Unternehmen
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Begleitung der persönlichen Veränderung
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Umsetzung der Konzepte unserer Kooperationspartner
(3)
Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neusten Stand bewährter Technik. Er berücksichtigt hierbei nach Absprache die spezifischen Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
(4)
Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit eigenverantwortlich. Etwaige Beratungstermine mit dem Auftraggeber finden in der Regel in den Räumen des Auftraggebers oder in anzumietenden Räumen mit dem Auftraggeber statt und sind mit diesem abzustimmen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Beratungstermine mittels einer Videokonferenz (online) durchzuführen.
§2
Stornierung von gebuchten Terminen
(1)
Der Auftraggeber kann gebuchte Termine für Consulting-/Coaching- Dienstleistungen und vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungen vor Beginn der Leistungsaufnahme durch den Auftragnehmer stornieren. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall einen angemessenen Teil des als Festpreis vereinbarten Honorars für den gebuchten Termin als Stornogebühr verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringeren oder keines Schadens im Einzelfall vorbehalten. Die Höhe des angemessenen Teils des vereinbarten Honorars als Stornogebühr hängt dabei wie folgt von dem Zeitpunkt der Stornierung ab:
-
Der Auftraggeber kann vereinbarte Termine und Leistungen mit einer Frist von 42 Tagen vor dem festgelegten Termin kostenfrei stornieren.
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Werden vereinbarte Termine und Leistungen mit einer Frist von mind. 10 Tagen vor Leistungserbringung storniert, behält sich der Auftragnehmer vor 50% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
-
Bei einer Stornierung innerhalb von 10 Tagen vor der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer berechtigt 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
(2)
Bei einer Verschiebung von festgelegten Terminen gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer Stornierung. Für den Fall, dass die Verschiebung bis zu 10 Tage vor der Leistungserbringung erfolgt, wird die Stornogebühr hälftig auf das Honorar angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht hinsichtlich solcher Kosten, die dem Auftragnehmer durch die geplante Inanspruchnahme von Leistungen Dritter tatsächlich angefallen sind.